Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Umstritten ist der Anspruch der Kläger auf Übernahme sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs.
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