BSG - Urteil vom 30.10.2019
B 14 AS 2/19 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 950
NZM 2020, 380
NZS 2020, 192
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2540/16
SG Köln, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4750/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Übernahme der Kosten für eine Doppelmiete im Zusammenhang mit einem WohnungswechselErforderlichkeit von Feststellungen zur Unvermeidbarkeit und konkreten Angemessenheit der Aufwendungen

BSG, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 2/19 R

DRsp Nr. 2020/941

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Übernahme der Kosten für eine Doppelmiete im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel Erforderlichkeit von Feststellungen zur Unvermeidbarkeit und konkreten Angemessenheit der Aufwendungen

Im Monat eines Umzugs können ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen für zwei Wohnungen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sein.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist der Anspruch der Kläger auf Übernahme sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs.