LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2018
L 6 AS 2540/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 6;
Fundstellen:
NZS 2019, 395
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4750/14

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungÜbernahme der Kosten für eine Doppelmiete im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 2540/16

DRsp Nr. 2019/957

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Übernahme der Kosten für eine Doppelmiete im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel

Die Kosten für zwei Wohnungen ("Doppelmiete") im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel sind keine Wohnbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2016 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 verurteilt, den Klägern einen Betrag i.H.v. 536,50 EUR zum Ausgleich der Doppelmiete für den Monat Juli 2014 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 6;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der doppelten Mietkosten für einen Monat haben, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer neuen Wohnung entstanden sind.