LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2021
L 21 AS 1617/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1952/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen 3-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 1617/18

DRsp Nr. 2022/2939

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen 3-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen

Das Konzept "Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII nach einem schlüssigen Konzept im Ennepe Ruhr Kreis" genügt den gesetzlichen Vorgaben in der Ausgestaltung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete – hier für einen 3-Personen-Haushalt.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.8.2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/4 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 ist die alleinerziehende Mutter der in den Jahren 2009 und 2010 geborenen Kläger zu 1 und 2. Die Kläger begehren höhere Leistungen nach § 22 SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Dezember 2016 bis November 2017.