LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2018
L 7 AS 1157/18 ZVW
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 3 und S. 3; BGB §§ 145 ff.; BGB § 311 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2392/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines Vertrags über die Unterkunft für das Zustimmungserfordernis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1157/18 ZVW

DRsp Nr. 2019/956

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines Vertrags über die Unterkunft für das Zustimmungserfordernis

In einer Einigung des Leistungsempfängers mit einem Vermieter, Leistungen zu beantragen und sich an den Unterkunftskosten zu beteiligen, liegt ein rechtswirksamer Vertrag über die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II. Die Einhaltung der Schriftform ist für die Wirksamkeit des Vertrags nicht erforderlich, der Vertrag kann mündlich oder auch konkludent geschlossen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 3 und S. 3; BGB §§ 145 ff.; BGB § 311 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen.