LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2018
L 6 AS 764/16
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3; BKGG § 6a; GG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 235
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 323/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungÜbernahme der Kosten für eine Heiz- und BetriebskostennachforderungBegründung eines Leistungsanspruchs auch außerhalb eines laufenden Leistungsbezugs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 764/16

DRsp Nr. 2019/958

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Übernahme der Kosten für eine Heiz- und Betriebskostennachforderung Begründung eines Leistungsanspruchs auch außerhalb eines laufenden Leistungsbezugs

Ein im Monat der Fälligkeit ausgewiesener ungedeckter Bedarf (hier eine Heiz- und Betriebskostennachforderung) begründet einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nur für diesen Monat auch außerhalb eines laufenden/mehrmonatigen Leistungsbezugs; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Eltern/Elternteil, Kind(er)) durch den Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Leistungssystem ausgeschieden sind.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.03.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3; BKGG § 6a; GG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme einer im März 2015 fälligen Heiz- und Betriebskostennachforderung für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 für die Wohnung, in welcher die Kläger bis zum 30.05.2015 lebten.