Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.03.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Übernahme einer im März 2015 fälligen Heiz- und Betriebskostennachforderung für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 für die Wohnung, in welcher die Kläger bis zum 30.05.2015 lebten.
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