LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.02.2019
L 5 AS 725/17
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1177/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungÜbernahme doppelter Mietaufwendungen beim Aufenthalt in einem Frauenhaus

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 5 AS 725/17

DRsp Nr. 2019/10642

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Übernahme doppelter Mietaufwendungen beim Aufenthalt in einem Frauenhaus

Zu den Kosten der Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gehören auch doppelte Mietaufwendungen, wenn sie unvermeidbar sind und der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sie so gering wie möglich zu halten. Diese Voraussetzungen sind auch bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus erfüllt.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszugs zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Leistungen für die Kosten der bisherigen Wohnung nach der Aufnahme der Klägerin in ein Frauenhaus.