LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2019
L 2 AS 693/15
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 5; SGB II a.F. § 11 Abs. 2 S. 3; SGB II § 21 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 27 Abs. 2; SGB II § 27 Abs. 4; SGB III § 19 Abs. 3; SGB III a.F. § 60 Abs. 1; SGB III a.F. § 65 Abs. 1; SGB III a.F. § 73 Abs. 2 Nr. 2; MuSchG § 19; MuSchG § 21; BEEG § 10 Abs. 1; BEEG § 10 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 432/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungsausschluss für Auszubildende durch einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III trotz Nichtausübung der Ausbildung infolge von MutterschutzAnforderungen an eine Berücksichtigung von Mutterschaftsgeld als laufendes Einkommen und an eine analoge Übertragung der Freibetragsregelungen für das Elterngeld

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 693/15

DRsp Nr. 2020/13190

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für Auszubildende durch einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III trotz Nichtausübung der Ausbildung infolge von Mutterschutz Anforderungen an eine Berücksichtigung von Mutterschaftsgeld als laufendes Einkommen und an eine analoge Übertragung der Freibetragsregelungen für das Elterngeld

Die Berufung zum Aktenzeichen L 2 AS 693/15 wird zurückgewiesen.

Für das Berufungsverfahren L 2 AS 693/15 und das vorgehende Klageverfahren sind keine Kosten zu erstatten.

Für das vorgehende Widerspruchsverfahren hat der Beklagte den Klägern 30 Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Auf die Berufung zum Aktenzeichen L 2 AS 643/17 werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern zu 2) und 3) Sozialgeld für den Zeitraum vom 11. bis 31. Juli 2011 ohne Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin zu 1) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.