Die Berufung zum Aktenzeichen L
Für das Berufungsverfahren L
Für das vorgehende Widerspruchsverfahren hat der Beklagte den Klägern 30 Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Auf die Berufung zum Aktenzeichen L
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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