Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist Rücknahme der Leistungen für Dezember 2018 streitig.
Der am 00.00.1960 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 01.12.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Januar 2018 bis Dezember 2018 iHv monatlich 416 €. Berücksichtigt wurde lediglich der Regelbedarf für eine alleinstehende Person. Unerkunfts- und Heizbedarfe wurden keine berücksichtigt, da der Antragsteller mietfrei bei seinem Vater lebte.
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