LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2021
L 7 AS 1528/20
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 145; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 170/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Zufluss einer ErbschaftUnzulässigkeit der Berufung aufgrund Nichterreichen des Mindestwertes des Beschwerdegegenstands

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 1528/20

DRsp Nr. 2021/8849

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Zufluss einer Erbschaft Unzulässigkeit der Berufung aufgrund Nichterreichen des Mindestwertes des Beschwerdegegenstands

Die Berufung ist unzulässig, wenn der Mindestwert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht wird – hier in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch den Zufluss einer Erbschaft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 145; SGB II;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist Rücknahme der Leistungen für Dezember 2018 streitig.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 01.12.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Januar 2018 bis Dezember 2018 iHv monatlich 416 €. Berücksichtigt wurde lediglich der Regelbedarf für eine alleinstehende Person. Unerkunfts- und Heizbedarfe wurden keine berücksichtigt, da der Antragsteller mietfrei bei seinem Vater lebte.