Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die Rücknahme und Erstattung von nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zunächst gewährten Grundsicherungsleistungen wegen nicht angegebenen Vermögens. Betroffen ist die Zeit vom 02.04. bis 30.09.2013. Erstattet verlangt wird ein Betrag von insgesamt 3.814,83 EUR.
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