LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2018
L 7 AS 2151/17
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 2; SGB II § 15 Abs. 2; SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 55 Abs. 1 S. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 321/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines EingliederungsbescheidesZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuches im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2151/17

DRsp Nr. 2019/3692

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsbescheides Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuches im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Umstand, dass der Leistungsträger einen Eingliederungsbescheid auf die Annahme einer Obliegenheitsverletzung stützt und eine deshalb festgestellte Sanktion noch nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, steht der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen. 2. Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt, sind die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten. 3. Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuches ist anzunehmen, wenn die Begründung zur Rechtfertigung völlig ungeeignet ist, weil keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden bzw. nur Tatsachen, die die Befangenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen können und das Ablehnungsgesuch damit für sachfremde Zwecke eingesetzt werden soll.

Tenor