SG Leipzig, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1333/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines SanktionsbescheidesRechtswidrigkeit der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit bei Erforderlichkeit der Überprüfung der Eignung durch den Träger der Maßnahme
LSG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 857/19 B ER
DRsp Nr. 2019/14107
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines SanktionsbescheidesRechtswidrigkeit der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit bei Erforderlichkeit der Überprüfung der Eignung durch den Träger der Maßnahme
Die achtmonatige Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit ist dann rechtswidrig, wenn (erst) der Maßnahmeträger nach den Ergebnissen einer vierzehntägigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit, in der auch eine ärztliche Begutachtung vorgesehen ist, zu entscheiden hat, ob der Leistungsberechtigte körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist, die zugewiesenen Arbeiten zu verrichten, da darüber allein der Leistungsträger zu entscheiden hat.
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