LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.02.2017
L 2 AS 390/15
Normen:
BGB § 387; BGB § 420; BGB § 428; SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 54 Abs. 2; SGB X §§ 45 ff.; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4731/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIZulässigkeit der Aufrechnung eines Kostenerstattungsanspruchs mit einer RückforderungKeine Gesamtgläubigereigenschaft der Mitglieder einer BedarfsgemeinschaftErklärung der Aufrechnung durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 390/15

DRsp Nr. 2018/307

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zulässigkeit der Aufrechnung eines Kostenerstattungsanspruchs mit einer Rückforderung Keine Gesamtgläubigereigenschaft der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Erklärung der Aufrechnung durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung

1. Die Aufrechnung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X mit einer Rückforderung nach den §§ 45ff SGB X durch den SGB II -Leistungserbringer kann nur bei Personenidentität zwischen Schuldner und Gläubiger erfolgen. 2. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind nicht Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X.

Die Aufrechnung kann auch durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung erklärt werden.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils klarstellend wie folgt lautet: Der Beklagte hat an die Klägerinnen zu 2) bis 4) (nunmehr Berufungsbeklagte zu 1) bis 3) jeweils 52,36 EUR als Kostenerstattungsbetrag aus dem Widerspruchsverfahren W 2415/12 zu zahlen (insgesamt 157,08 EUR).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.