LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2022
L 7 AS 1066/21 B
Normen:
SGB II § 8; SGB II § 44a Abs. 1; SGB X § 31; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 87 AS 4817/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIZulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Klagen gegen das Ergebnis einer Begutachtung der Erwerbsfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 1066/21 B

DRsp Nr. 2022/6291

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Klagen gegen das Ergebnis einer Begutachtung der Erwerbsfähigkeit

Für die Klage gegen das Ergebnis einer Begutachtung der Erwerbsfähigkeit durch den Beschäftigten eines Berufsförderungswerks, das vom Jobcenter mit der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit beauftragt wurde, ist der Sozialrechtsweg eröffnet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2021 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 8; SGB II § 44a Abs. 1; SGB X § 31; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a;

Gründe

I.

Die Beteiligten wenden sich mit ihren Beschwerden gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund, das das Klageverfahren an das Amtsgericht Dortmund verwiesen hat.