Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2018 vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin in Begleitung ihres Ehemanns H. M. eine stationäre Rehabilitationsleistung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge.
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten ist, der Antragstellerin eine stationäre Rehabilitationsleistung in Begleitung ihres Ehemanns zu gewähren.
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