I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30.08.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 27.03.2013 bis zum 10.07.2014.
Der 1967 geborene Kläger war befristet als Referent für Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Sachsen in der Regionaldirektion Z ... der Beklagten tätig. Am 03.10.2012 beantragte er Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation, mit Bescheid vom 05.11.2012 bewilligte die Beklagte eine solche Leistung.
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