LSG Sachsen - Urteil vom 01.08.2019
L 6 KN 826/17
Normen:
SGB IX a.F. § 45; SGB IX a.F. § 51 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 71 Abs. 1; SGB III § 139; SGB III § 145;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KN 666/14

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenKeine Weitergewährung von Übergangsgeld im Anschluss an eine Krankengeldzahlung

LSG Sachsen, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen L 6 KN 826/17

DRsp Nr. 2019/12157

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Keine Weitergewährung von Übergangsgeld im Anschluss an eine Krankengeldzahlung

Nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 SGB IX ist Voraussetzung einer Weiterzahlung von Übergangsgeld, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Weitergewährung geltend gemacht wird, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gewährt wurde. Die Zahlung eines Übergangsgeldes nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30.08.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 45; SGB IX a.F. § 51 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 71 Abs. 1; SGB III § 139; SGB III § 145;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 27.03.2013 bis zum 10.07.2014.

Der 1967 geborene Kläger war befristet als Referent für Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Sachsen in der Regionaldirektion Z ... der Beklagten tätig. Am 03.10.2012 beantragte er Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation, mit Bescheid vom 05.11.2012 bewilligte die Beklagte eine solche Leistung.