Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2017 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 verurteilt, die Kopien des Personalausweises der Klägerin in der elektronischen Akte unverzüglich zu löschen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für den gesamten Rechtsstreit. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch auf Löschung der gespeicherten Kopien des Personalausweises ohne Passbild der Klägerin aus der elektronischen Akte des Beklagten.
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