OLG Dresden - Urteil vom 14.10.2021
4 U 1278/21
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; DSGVO Art. 17; DSGVO Art. 7; DSGVO Art. 6 Abs. 1a; DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1100/20

Anspruch auf Löschung personenbezogener DatenNamensidentität mit DrittenKein Recht zur Aufbewahrung nicht rechtmäßig erhobener Daten

OLG Dresden, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 4 U 1278/21

DRsp Nr. 2022/1570

Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten Namensidentität mit Dritten Kein Recht zur Aufbewahrung nicht rechtmäßig erhobener Daten

1. Der Name einer Person ist auch bei Namensidentität mit Dritten ein personenbezogenes Datum, wenn die Identität durch Zusatzinformationen gesichert ist. 2. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten stellen keine Rechtfertigung dar, um nicht rechtmäßig erhobene Daten dauerhaft speichern zu dürfen; es ist Aufgabe des Aufbewahrungspflichtigen, seinen Datenbestand so zu organisieren, dass der Zugriff auf rechtswidrig erlangte Daten des Betroffenen nicht möglich ist. 3. Neben Ansprüchen aus der DSGVO bleibt die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB möglich. 4. Lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers bereits nicht entnehmen, dass er durch eine nicht rechtmäßige Datenverarbeitung in schutzwürdigen Interessen verletzt worden ist, kommt ein immaterieller Schadensersatz nicht in Betracht.

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 31.05.2021 - 4 O 1100/20 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, folgende, sich auf den Kläger beziehenden Daten zu löschen: "A...... B......, K...... H...... yyy, 00000 C....., geboren am xx.xx.19xx".