BSG - Urteil vom 05.02.2009
B 13 R 27/08 R
Normen:
SGB IX § 4; SGB IX § 7; SGB IX § 26; SGB IX § 28; SGB V § 74; SGB VI § 10; SGB VI § 15; SGB VI § 9;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 39 RJ 210/04
LSG Essen - L 18 R 197/06- 27.11.2007,

Anspruch auf Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben; zeitliche Aufeinanderfolge zu einer vorherigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

BSG, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen B 13 R 27/08 R

DRsp Nr. 2009/8197

Anspruch auf Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben; zeitliche Aufeinanderfolge zu einer vorherigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

Der unmittelbare Anschluss einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung setzt keine direkte zeitliche Aufeinanderfolge zur vorherigen medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation voraus.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird auf 834,03 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 4; SGB IX § 7; SGB IX § 26; SGB IX § 28; SGB V § 74; SGB VI § 10; SGB VI § 15; SGB VI § 9;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung des von ihr an den Versicherten F. - D. (D.) erbrachten Krankengelds während einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.