Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. August 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung mittels einer künstlichen Befruchtung.
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