BSG - Urteil vom 27.01.2009
B 7/7a AL 26/07 R
Normen:
SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2009, 282
NZS 2010, 116
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 18/05
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 75/06

Anspruch auf Mobilitätshilfen in Form einer Fahrkostenbeihilfe; Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer Förderung; Prognoseentscheidung

BSG, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen B 7/7a AL 26/07 R

DRsp Nr. 2009/6645

Anspruch auf Mobilitätshilfen in Form einer Fahrkostenbeihilfe; Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer Förderung; Prognoseentscheidung

Die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit der Beschäftigung ist als Leistung zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung dann nicht notwendig, wenn der Arbeitslose diese auch ohne die Förderung aufnehmen will.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab 15. September 2004.