Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab 15. September 2004.
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