BSG - Urteil vom 04.03.2009
B 11 AL 50/07 R
Normen:
SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; SGB III § 54 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 51
NZS 2010, 161
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 343/04
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 47/06

Anspruch auf Mobilitätshilfen in Form einer Fahrkostenbeihilfe zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung; Beschäftigungsaufnahme vor Antragstellung

BSG, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 50/07 R

DRsp Nr. 2009/13104

Anspruch auf Mobilitätshilfen in Form einer Fahrkostenbeihilfe zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung; Beschäftigungsaufnahme vor Antragstellung

Eine Förderung durch Mobilitätshilfen ist nicht notwendig iS des § 53 Abs 1 SGB 3, wenn der Antragsteller die Beschäftigung unabhängig von der Förderungsmöglichkeit aufgenommen hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; SGB III § 54 Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe.