BAG - Urteil vom 22.08.2012
5 AZR 652/11
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1; MuSchG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
AP MuSchG 1968 § 14
AP
ArbRB 2013, 9
AuR 2012, 495
BAGE 143, 42
BB 2012, 2816
DB 2012, 2945
DStR 2012, 11
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 464/11
ArbG Düsseldorf, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8164/10

Anspruch auf Mutterschaftsgeld; Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit

BAG, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 652/11

DRsp Nr. 2012/20168

Anspruch auf Mutterschaftsgeld; Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen Elternzeit geruht hat. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist nur bis zum Ende der Elternzeit ausgeschlossen. Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nicht, wenn die Beschäftigungsverbote des § 3 Abs. 2 MuSchG und des § 6 Abs. 1 MuSchG nicht kausal für den durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auszugleichenden Verdienstausfall sind. Für eine fehlende Kausalität muss der Arbeitgeber zumindest Indiztatsachen vortragen. 2. Auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses von mehreren Jahren ist die Arbeitnehmerin nicht gehindert, für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld auf die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Unterbrechung zurückzugreifen. Auf Einwendung des Arbeitgebers sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die ohne das Ruhen des Arbeitsverhältnisses eingetreten wären, zu berücksichtigen.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 - 5 Sa 464/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.