LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.12.2018
L 11 KA 86/16
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4 S. 4 und S. 5 und S. 8; SGB V § 103 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 442/14

Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Ermessenentscheidung des Zulassungsausschusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 86/16

DRsp Nr. 2019/3704

Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Ermessenentscheidung des Zulassungsausschusses

Der Zulassungsausschuss handelt im Rahmen einer Auswahlentscheidung zur Fortführung einer Vertragsarztpraxis ermessensfehlerhaft, wenn er nicht hinreichend zwischen den voller gerichtlicher Prüfung unterliegenden Voraussetzungen, die jeder Bewerber erfüllen muss, um im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden zu können und der von ihm zwischen solchen Bewerbern zu treffenden Auswahlentscheidung, für die ihm ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermessensspielraum zusteht, unterscheidet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2016 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.10.2014 verpflichtet, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4 S. 4 und S. 5 und S. 8; SGB V § 103 Abs. 5 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes.