LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2019
L 5 KA 1334/17
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB V § 103 Abs. 1 S. 3; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1-3 und S. 5-8; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1 Hs. 2; SGB V § 103 Abs. 4b S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 129/16

Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen VersorgungKeine Reduzierung eines vollen Versorgungsauftrags auf einen hälftigen aufgrund der Fallzahlen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen L 5 KA 1334/17

DRsp Nr. 2020/2859

Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung Keine Reduzierung eines vollen Versorgungsauftrags auf einen hälftigen aufgrund der Fallzahlen

Im vertragsärztlichen Nachbesetzungsverfahren lässt sich aus den Fallzahlen nicht ableiten, dass nur eine "halbe" fortführungsfähige Praxis vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.03.2017 sowie der Beschluss des Beklagten vom 19.08.2015 aufgehoben, soweit damit ein Nachbesetzungsverfahren im Umfang eines halben Versorgungsauftrags abgelehnt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, insofern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zu entscheiden.

* Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; SGB V § 103 Abs. 1 S. 3; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1-3 und S. 5-8; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1 Hs. 2; SGB V § 103 Abs. 4b S. 1 Hs. 2;

Tatbestand