Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Rechtsanwalt hat.
Der Kläger ist im Juni 1991 vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angestellt worden. Nach Ziff. 4 des Arbeitsvertrages finden die allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des DGB (AAB) Anwendung. Seit Oktober 1992 ist der Kläger in der Landesrechtsstelle im Landesbezirk Baden-Württemberg als Rechtssekretär tätig. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 18,5 Stunden in der Woche und ist von Montags bis Freitags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verteilt. Soweit nachmittags Gerichtstermine anfallen, ist der Kläger verpflichtet, sie wahrzunehmen. Dafür findet an anderen Vormittagen ein Ausgleich statt.
In § 24 Abs. 1 AAB ist bestimmt:
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