BAG - Urteil vom 21.09.1999
9 AZR 759/98
Normen:
AAB DGB (Allgemeine Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten des DGB) § 24 Abs. 1; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Nebentätigkeit
BB 2000, 1473
DB 2000, 1336
NZA 2000, 723
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 8140/95
LAG Baden-Württemberg, vom 25.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 32/97

Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung als Rechtsanwalt

BAG, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 759/98

DRsp Nr. 2000/5122

Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung als Rechtsanwalt

»Ein mit den Aufgaben eines Rechtsschutzsekretärs beauftragter Angestellter der DGB-Rechtsschutz-GmbH hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit als Rechtsanwalt, sofern eine gegenständliche und eine zeitliche Überschneidung beider Tätigkeiten zu besorgen ist.«

Normenkette:

AAB DGB (Allgemeine Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten des DGB) § 24 Abs. 1; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Rechtsanwalt hat.

Der Kläger ist im Juni 1991 vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angestellt worden. Nach Ziff. 4 des Arbeitsvertrages finden die allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des DGB (AAB) Anwendung. Seit Oktober 1992 ist der Kläger in der Landesrechtsstelle im Landesbezirk Baden-Württemberg als Rechtssekretär tätig. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 18,5 Stunden in der Woche und ist von Montags bis Freitags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verteilt. Soweit nachmittags Gerichtstermine anfallen, ist der Kläger verpflichtet, sie wahrzunehmen. Dafür findet an anderen Vormittagen ein Ausgleich statt.

In § 24 Abs. 1 AAB ist bestimmt: