BSG - Urteil vom 18.09.2012
B 2 U 14/11 R
Normen:
RVO § 573 Abs. 2; SGB VII § 212; SGB VII § 214 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 108/10
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 125/09

Anspruch auf Neuberechnung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Übergangsrecht; Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen

BSG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen B 2 U 14/11 R

DRsp Nr. 2013/1625

Anspruch auf Neuberechnung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Übergangsrecht; Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen

Der Wert eines Rechts auf eine Geldleistung, der nach einem gemäß § 573 Abs. 2 RVO maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst festgesetzt worden war, ist ggf. auch bei am 1.1.1997 bereits 25-Jährigen, aufgrund eines nach neuem Recht ab dem 1.1.1997 maßgeblich gewordenen Jahresarbeitsverdienst erneut festzusetzen. Andernfalls wäre § 214 Abs. 2 S. 1 SGB VII widersprüchlich, weil er seine Anwendbarkeit und zugleich seine Unanwendbarkeit anordnen würde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVO § 573 Abs. 2; SGB VII § 212; SGB VII § 214 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 90 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Verletztenrente ab 1.7.1991.