LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2022
L 9 U 245/21
Normen:
RVO § 577;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 1011/20

Anspruch auf Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Verletztenrente nach § 573 Abs. 3 RVO in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Begriff der Berufsausbildung - hier im Falle einer zum Zeitpunkt des Unfalls begonnenen Ausbildung zum Fernmeldehandwerker und einem geplanten Ingenieurstudium

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2022 - Aktenzeichen L 9 U 245/21

DRsp Nr. 2022/11681

Anspruch auf Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Verletztenrente nach § 573 Abs. 3 RVO in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Begriff der Berufsausbildung – hier im Falle einer zum Zeitpunkt des Unfalls begonnenen Ausbildung zum Fernmeldehandwerker und einem geplanten Ingenieurstudium

1. Für den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 573 Abs. 1 RVO ist wesentlich, welcher mögliche Abschluss mit der zur Zeit des Unfalls begonnenen Ausbildung angestrebt wird.2. Ein Karriereziel, das erst über eine weitere Ausbildung erreichbar wäre, begründet keinen Anspruch auf höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVO § 577;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wegen eines Arbeitsunfalls vom 15.04.1971 die Gewährung einer höheren Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).