BSG - Urteil vom 09.12.1998
B 9 VG 8/97 R
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 S. 2; OEG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ;

Anspruch auf Opferentschädigung bei Mitverursachung

BSG, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen B 9 VG 8/97 R

DRsp Nr. 1999/6595

Anspruch auf Opferentschädigung bei Mitverursachung

1. Ein Anspruch auf Opferentschädigung liegt nicht vor, wenn die Handlungsweise des Opfers eine wesentliche Mitursache darstellt (hier: Beschimpfung des Lebenspartners, an den Haaren reißen und Zufügen von leichten Verletzungen durch Schläge auf Arme und Beine). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1 S. 2; OEG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der Kläger wurde am 22. Februar 1992 von seiner damaligen Ehefrau (S.) durch vier Messerstiche lebensgefährlich verletzt. S. wurde deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a Strafgesetzbuch > StGB <) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.