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Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Der Kläger wurde am 22. Februar 1992 von seiner damaligen Ehefrau (S.) durch vier Messerstiche lebensgefährlich verletzt. S. wurde deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223,
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