LSG Sachsen - Urteil vom 20.11.2018
L 9 VE 16/16
Normen:
SGB X § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3; SGB X § 12 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB X § 25 Abs. 1 S. 1; OEG § 5 Abs. 1; BVG § 81a;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 VE 5/16

Anspruch auf OpferentschädigungKeine Beteiligung eines mutmaßlichen Schädigers am VerwaltungsverfahrenKein Recht auf Akteneinsicht

LSG Sachsen, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen L 9 VE 16/16

DRsp Nr. 2019/756

Anspruch auf Opferentschädigung Keine Beteiligung eines mutmaßlichen Schädigers am Verwaltungsverfahren Kein Recht auf Akteneinsicht

Der mutmaßliche Schädiger ist nicht nach § 12 Abs. 2 S. 1 SGB X zu einem Verwaltungsverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz einer anderen Person hinzuzuziehen und besitzt daher auch kein Recht auf Akteneinsicht.

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3; SGB X § 12 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB X § 25 Abs. 1 S. 1; OEG § 5 Abs. 1; BVG § 81a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Beteiligter, eigene Rechte in einem Verwaltungsverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) einer anderen Person geltend machen zu können.