Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer sog. Opt-Out-Zulage nebst Zuschlag.
Der Kläger ist seit dem 17.01.2018 als Flugbegleiter bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e. V. (UFO). Zuvor war der Kläger für ein Tochterunternehmen der Beklagten, die G GmbH, als Purser beschäftigt. Er wechselte auf der Grundlage der Protokollnotiz vom 13.09.2017 zur Vereinbarung "Wechsel von Flugbegleitern" vom 30.06.2016 zur Beklagten. Seine Vergütung erfolgt entsprechend der Vergütungstabelle 1 Stufe 8 des Vergütungstarifvertrags Nr. 39 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 19.04.2018 (VTV Nr. 39, Bl. 31 ff. d.A.).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|