LAG Köln - Urteil vom 28.07.2021
11 Sa 1050/20
Normen:
TV Opt-Out; TV Rente Kabine; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1356/20

Anspruch auf Opt-Out-Vergütung eines FlugbegleitersKein Anpassungsrecht des Arbeitgebers bei Opt-Out-Vergütung

LAG Köln, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 1050/20

DRsp Nr. 2022/2518

Anspruch auf Opt-Out-Vergütung eines Flugbegleiters Kein Anpassungsrecht des Arbeitgebers bei Opt-Out-Vergütung

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Opt-Out-Vergütung in Höhe der monatlichen Grundvergütung des Flugbegleiters anzupassen. Dies ergibt weder die Auslegung der tariflichen Regelungen noch die Entstehungsgeschichte des TV Rente, die auch nicht im Gleichlauf mit TV Opt-Out gesehen werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2020 - 6 Ca 1356/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV Opt-Out; TV Rente Kabine; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer sog. Opt-Out-Zulage nebst Zuschlag.

Der Kläger ist seit dem 17.01.2018 als Flugbegleiter bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e. V. (UFO). Zuvor war der Kläger für ein Tochterunternehmen der Beklagten, die G GmbH, als Purser beschäftigt. Er wechselte auf der Grundlage der Protokollnotiz vom 13.09.2017 zur Vereinbarung "Wechsel von Flugbegleitern" vom 30.06.2016 zur Beklagten. Seine Vergütung erfolgt entsprechend der Vergütungstabelle 1 Stufe 8 des Vergütungstarifvertrags Nr. 39 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 19.04.2018 (VTV Nr. 39, Bl. 31 ff. d.A.).