LAG Bremen - Urteil vom 19.08.2009
2 Sa 17/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EFZG § 4a; TVöD-VKA § 18 Abs. 4; TVöD § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3328/08

Anspruch auf pauschalierte Leistungszulage ohne tatsächliche Auszahlung eines Tabellenentgeltes bei ausgebliebener innerbetrieblicher Regelung

LAG Bremen, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 17/09

DRsp Nr. 2010/10554

Anspruch auf pauschalierte Leistungszulage ohne tatsächliche Auszahlung eines Tabellenentgeltes bei ausgebliebener innerbetrieblicher Regelung

Für die Entstehung des Anspruchs des Anspruchs auf das Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 4 TVöD-VKA ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmerin in diesem Monat tatsächlich ein Tabellenentgelt erhalten hat; das ergibt eine verfassungskonforme Auslegung der Protokollnotiz Nr. 1 zu Abs. 4 des § 18 Abs. 4 TVöD.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 27.01.2009- Az.: 3 Ca 3328/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EFZG § 4a; TVöD-VKA § 18 Abs. 4; TVöD § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Leistungsentgeltes.

Die Klägerin ist seit dem 15.01.1990 als Köchin bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt bezog die Klägerin ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.191,65 € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden tarifvertragliche Regelungen Anwendung, und zwar seit dem 01.10.2005 der TVöD-VKA sowie der TVÜ-VKA.