LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2018
L 5 P 97/17
Normen:
SGB XI § 36; SGB XI § 38a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KN 153/16

Anspruch auf Pflegehilfe in der sozialen PflegeversicherungGewährung von zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38a SGB XI in einer Wohngemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen L 5 P 97/17

DRsp Nr. 2019/959

Anspruch auf Pflegehilfe in der sozialen Pflegeversicherung Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38a SGB XI in einer Wohngemeinschaft

Pflegebedürftige, die nach dem Konzept der Gemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen in einer Wohngemeinschaft in einer angemieteten Wohnung in mit Küche und Duschbad ausgestatteten Zimmern, einem gemeinschaftlich genutzten Flur, Gäste-WC, Waschküche und Gemeinschaftszimmer leben, haben Anspruch auf Gewährung eines sog. "Wohngruppenzuschlags" nach § 38a SGB XI.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2017 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2016 verurteilt, dem Kläger Leistungen nach § 38 a SGB XI nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Antragstellung zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 36; SGB XI § 38a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (sog. "Wohngruppenzuschlag") nach § 38 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab April 2016.