BSG - Beschluss vom 14.08.2023
B 8 SO 1/23 BH
Normen:
SGG § 62 Hs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 1; ZPO § 114; SGB XII § 35; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB XII § 42a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2859/22 ZVW
SG Ulm, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 1283/20

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 1/23 BH

DRsp Nr. 2023/12959

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für Einpersonenhaushalte für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. 2. Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann – hier verneint für die Rügen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, eines Verstoßes gegen § 153 Abs. 4 SGG sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette: