Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht am 10.07.2018 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2018, mit dem es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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