LSG Hessen - Beschluss vom 15.08.2019
L 4 SO 120/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGB XII; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; RBEG (2017);
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SO 112/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um Regelleistungen nach dem SGB XIIKeine Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungVerfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für das Jahr 2018

LSG Hessen, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen L 4 SO 120/19 B

DRsp Nr. 2019/13354

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um Regelleistungen nach dem SGB XII Keine Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für das Jahr 2018

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGB XII; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; RBEG (2017);

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem - sinngemäßen - Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 2019 aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A Stadt, zu bewilligen,