Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem - sinngemäßen - Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 2019 aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A Stadt, zu bewilligen,
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