LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.05.2022
L 3 AS 1216/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 176; ZPO;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2603/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bewilligungsreife eines PKH-Antrags und an eine Ablehnung wegen Substantiierungsmängeln

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 1216/22 B

DRsp Nr. 2022/11263

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bewilligungsreife eines PKH-Antrags und an eine Ablehnung wegen Substantiierungsmängeln

1. Ein PKH-Antrag ist erst dann bewilligungsreif, wenn neben den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen auch die substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe etwaiger Beweismittel vorliegt.2. Die Ablehnung des PKH-Antrages wegen Substantiierungsmängeln setzt einen hinreichend deutlichen, mit Fristsetzung verbundenen gerichtlichen Hinweis voraus.3. Zur Übertragung der abschließenden Entscheidung über den PKH-Antrag an das Sozialgericht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17.03.2022 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird dem Sozialgericht Mannheim übertragen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 176; ZPO;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Sozialgericht (SG) Mannheim anhängige Verfahren S 17 AS 2603/21, in dem die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.07.2020 im Streit steht.