LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.11.2021
L 1 P 14/21 B
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 3; SGB XI § 15 Abs. 1; SGB XI § 15 Abs. 2; SGB XI § 15 Abs. 3 Nr. 1; SGB XI Anl. 1; SGB XI Anl. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 42/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei fehlender Klagebegründung - hier in einem Rechtsstreit zur Ermittlung des Pflegegrades für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen L 1 P 14/21 B

DRsp Nr. 2022/10230

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei fehlender Klagebegründung – hier in einem Rechtsstreit zur Ermittlung des Pflegegrades für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Eine fehlende Klagebegründung berechtigt nicht bereits zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Macht der Rechtschutzsuchende wenigstens im Kern deutlich, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt, können die Erfolgsaussichten geprüft werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. August 2021 aufgehoben und dieser Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., H., bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 3; SGB XI § 15 Abs. 1; SGB XI § 15 Abs. 2; SGB XI § 15 Abs. 3 Nr. 1; SGB XI Anl. 1; SGB XI Anl. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Bewilligung von Leistungen nach dem Pflegegrad 1 gemäß des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).