LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.11.2019
L 2 AL 27/17 B
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1-3; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 16; RVG § 17; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 AL 196/14

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2019 - Aktenzeichen L 2 AL 27/17 B

DRsp Nr. 2019/17719

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

Liegt der einzige Unterschied der verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Bescheide in der rechtlichen Prüfung, ob einmal eine ursprünglich rechtmäßig erteilte Bewilligung rechtswidrig wurde und zum anderen, ob eine Wiederbewilligung von Anfang an rechtswidrig war, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.

Der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2015 sowie der im Erinnerungsverfahren ergangene Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. März 2017 werden aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1-3; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 16; RVG § 17; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Beschwerdeverfahren betrifft Vergütungsansprüche einer beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Landeskasse.

Zum Zeitpunkt ihrer Beiordnung in den Verfahren S 41 AL 146/14 und S 41 AL 196/14 im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe war die Beschwerdegegnerin angestellte Rechtsanwältin in der damals noch als Bürogemeinschaft firmierenden Rechtsanwaltskanzlei R-S-Law (jetzt R-S-Law R. & K.).