LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2019
L 13 VG 5/19 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 35/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAusschluss der Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen L 13 VG 5/19 B

DRsp Nr. 2019/3698

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Ausschluss der Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10.01.2019 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Kläger wendet sich gegen den Zeitpunkt, ab dem das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Dieser Fall ist von § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG erfasst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 11.06.2018 - L 1 KR 306/18 B, juris Rn. 4; Karl, in: jurisPK- SGG, Stand: 11.10.2018, § 172 Rn. 164 m.w.N.).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren ablehnenden Beschluss ist ausgeschlossen (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 2b; Gall, in: jurisPK- SGG, Stand: 15.07.2017, § 73a Rn. 18; Leopold, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 73a Rn. 4; jeweils m.w.N.).