LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2019
L 6 AS 2437/17 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1775/17

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenHinreichende Erfolgsaussichten im Streit um die Übernahme von Umzugskosten nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 2437/17 B

DRsp Nr. 2019/4927

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Hinreichende Erfolgsaussichten im Streit um die Übernahme von Umzugskosten nach dem SGB II

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (hier bei einem Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach dem SGB II für eine alleinerziehende Mutter mit einem Säugling und einem zum Zeitpunkt des Umzugs gerade fünfjährigem Kind bei einem Umzug aus der fünften Etage ohne Aufzug).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.11.2017 geändert. Der Klägerin wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G, L, bewilligt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ff.;

Gründe

I.