BSG - Beschluss vom 23.04.2007
B 10 KG 6/06 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 KG 16/03
SG Nürnberg, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KG 63/02

Anspruch auf Prozesskostenhilfe nur bei Aussicht auf Erfolg

BSG, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen B 10 KG 6/06 B

DRsp Nr. 2007/13001

Anspruch auf Prozesskostenhilfe nur bei Aussicht auf Erfolg

Würde ein verständiger Beteiligter eine Rechtsverfolgung zur Schonung eigener Mittel unterlassen, so besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 13. Juli 2006 die Auffassung der Beklagten und - im Ergebnis - die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach der Kläger für die Zeit von Mai 1990 bis zum 30. Juni 1997 keinen Anspruch auf höhere als die von der Beklagten ihm bereits durch Nachzahlung gewährten kindbezogenen Leistungen (Kindergeld und Kindergeldzuschlag für drei Kinder) von knapp 41.000 DM zuzüglich 1.684 EUR Zinsen hat. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger (sinngemäß) Beschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt und beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ua voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.