BSG - Beschluß vom 23.10.2003
B 4 RA 37/03 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 Halbs. 1 § 128 Abs. 2 § 107 § 108 § 112 Abs. 2 § 124 Abs. 2 § 129 § 132 Abs. 1 S. 3 § 202 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-1500 § 62 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 12 RA 8/01 - 31.10.2002,
SG Bremen, vom 18.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 21/00

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 23.10.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 37/03 B

DRsp Nr. 2004/3557

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung, in der ein neuer Gesichtspunkt erörtert wird und ein Beteiligter durch die Antragstellung deutlich zu erkennen gibt, dass er dazu Informationen von Dritten einholen möchte, das Urteil verkündet.2. Dem Beteiligten ist auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, wenn vor oder in der mündlichen Verhandlung erstmals Tatsachen, Erfahrungssätze oder rechtliche Gesichtspunkte eingeführt werden, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 Halbs. 1 § 128 Abs. 2 § 107 § 108 § 112 Abs. 2 § 124 Abs. 2 § 129 § 132 Abs. 1 S. 3 § 202 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I