BSG - Beschluß vom 09.04.2003
B 5 RJ 140/02 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2 § 65 § 202 ; ZPO § 224 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 6 RJ 394/01 - 28.05.2002,
SG München, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 RJ 2116/98

Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren, Verlängerung der Äußerungsfrist

BSG, Beschluß vom 09.04.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 140/02 B

DRsp Nr. 2003/14197

Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren, Verlängerung der Äußerungsfrist

1. Dem verfassungsrechtlichen Gebot des rechtlichen Gehörs ist nur Genüge getan, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter haben, als auch zur ausführlichen Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird. 2. Die Äußerungsfrist nach §§ 65, 202 SGG iVm § 224 Abs. 2 ZPO kann als richterliche Frist nur bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. 3. Bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften, die das subjektive Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündliche Verhandlung einschränken, sind die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren zu beachten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2 § 65 § 202 ; ZPO § 224 Abs. 2 ;

Gründe:

I