BSG - Urteil vom 27.08.2009
B 13 R 14/09 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 13; SGB I § 14; SGB VI § 93;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 236/06
SG Duisburg, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 27/06

Anspruch auf Regelaltersrente; Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei wesentlichen, auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rentenanteilen

BSG, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen B 13 R 14/09 R

DRsp Nr. 2009/28260

Anspruch auf Regelaltersrente; Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei wesentlichen, auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rentenanteilen

1. Die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann nicht verfassungswidrig, wenn letztere (teilweise) auf freiwilligen Beiträgen beruht (Abgrenzung zu BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R = BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7). 2. In einem derartigen Fall besteht selbst dann kein Anspruch auf Rückzahlung der "nutzlos" aufgewendeten freiwilligen Beiträge, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten vor Beitragsentrichtung pflichtwidrig nicht auf die Anrechnungsregelung hingewiesen hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 13; SGB I § 14; SGB VI § 93;

Gründe:

I