BSG - Urteil vom 14.05.2003
B 4 RA 6/03 R
Normen:
FRG § 1 § 4 § 15 § 16 § 17a Buchst. a Nr. 1 § 17a Buchst. a Nr. 3 ; SGB VI § 35 § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 51 Abs. 1 § 55 Abs. 1 § 64 § 110 § 113 Abs. 1 § 114 § 272 ; SozSichAbk ISR Art. 3 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SozSichAbkSchlProt ISR Nr. 3 Buchst. a, Nr. 11 Buchst. a; WGSVG § 20 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 38/99
SG Berlin, vom 02.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 2273/97

Anspruch auf Regelaltersrente, Auslandswohnsitz, Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis

BSG, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 6/03 R

DRsp Nr. 2003/12840

Anspruch auf Regelaltersrente, Auslandswohnsitz, Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis

1. Versicherter im materiell-rechtlichen Sinne ist jeder, dem kraft Bundesrecht eine Beitragszeit ggf. auch ohne Beitragszahlung zuerkannt worden ist. 2. Für das Rentenversicherungsrecht bewirken die Gleichstellung der Staatsangehörigen Deutschlands und Israels und die Gleichstellung der Staatsgebiete für die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen, dass in Deutschland rentenversicherte Staatsangehörige Israels, die in Israel wohnen, in den genannten Hinsichten so zu behandeln sind, als hielten sie sich gewöhnlich in Deutschland auf. 3. Von Nr. 3 Buchst. a SozSichAbkSchlProt ISR und die §§ 110ff, 272 SGB VI ist nicht das Stammrecht auf Rente betroffen, sondern nur die grundsätzlich zu Beginn eines jeden Monats aus dem Stammrecht als dessen Rechtsfrüchte entstehenden einzelnen Zahlungsansprüche. 4. Der Erwerb rentenrechtlicher Zeiten und Rangstellenwerten hängt niemals davon ab, ob aus einem auf Grund der rentenrechtlichen Zeiten erlangten subjektiven Recht auf Rente Zahlungsansprüche wegen eines Auslandswohnsitzes ganz oder teilweise nicht entstehen (hier im Rahmen der Anwendung von § 17a FRG).