BSG - Urteil vom 08.02.2012
B 5 R 38/11 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 1813
NJW 2012, 2139
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1963/10

Anspruch auf Regelaltersrente; früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente mit Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG

BSG, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen B 5 R 38/11 R

DRsp Nr. 2012/7823

Anspruch auf Regelaltersrente; früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente mit Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 (S 26 R 1963/10) aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; ZRBG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der dem Kläger gewährten Regelaltersrente.

Der am 1927 in R., P. geborene Kläger ist als Verfolgter des Nationalsozialismus anerkannt. Er besitzt die israelische Staatsangehörigkeit und lebt seit 1948 in Israel.

Während seines zwangsweisen Aufenthalts im Ghetto R. arbeitete er aus eigenem Willensentschluss vom 1.4.1941 bis 17.8.1942 in der Armeeversorgung und erhielt hierfür Sachbezüge.