BSG - Urteil vom 07.02.2012
B 13 R 40/11 R
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2;
Fundstellen:
BSGE 110, 97
DStR 2012, 1813
NJW 2012, 2908
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1942/10

Anspruch auf Regelaltersrente; früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente mit Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG

BSG, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen B 13 R 40/11 R

DRsp Nr. 2012/8283

Anspruch auf Regelaltersrente; früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente mit Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG

Nach Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids, der eine Rente aufgrund von Ghetto- Beitragszeiten zu Unrecht abgelehnt hat, besteht Anspruch auf Rentenleistungen für die Vergangenheit nur für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren (§ 44 Abs 4 SGB 10).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Klage- und Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 2 Abs. 2 Halbs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

Die im Dezember 1924 in Polen geborene Klägerin ist israelische Staatsangehörige und lebt in Israel. Sie ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus und hat eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten.