LSG Hamburg - Urteil vom 26.11.2019
L 3 R 82/18
Normen:
SGB VI § 68 Abs. 1; SGB VI § 68 Abs. 4 S. 6; SGB VI § 68a; SGB VI § 69; SGB VI § 255b;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 1283/15

Anspruch auf Regelaltersrente in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit von Rentenanpassungen

LSG Hamburg, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen L 3 R 82/18

DRsp Nr. 2020/13165

Anspruch auf Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit von Rentenanpassungen

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 68 Abs. 1; SGB VI § 68 Abs. 4 S. 6; SGB VI § 68a; SGB VI § 69; SGB VI § 255b;

Tatbestand:

Die am 13. September 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2015 eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von EUR 230,91 (Bescheid vom 20.04.2015). Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 26. Mai 2015 Widerspruch, den sie nicht weiter begründete.

Am 17. Juni 2015 ging der Klägerin ein weiterer Bescheid ohne Datum über eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 zu. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 1. Juli 2015 mit Schreiben vom 27. Juni 2015 fristwahrend ohne nähere Begründung Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Oktober 2015 wies die Beklagte beide Widersprüche als unbegründet zurück. Sowohl der Rentenbescheid als auch der Anpassungsbescheid seien rechtmäßig und nicht zu beanstanden.