LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.09.2019
L 2 LW 2/19
Normen:
SGB I § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 LW 1/17

Anspruch auf Regelaltersrente von der Sozialversicherung für LandwirteAufrechnung mit Beitragsrückständen nach pflichtgemäßem ErmessenZeitraum von rund 70 Jahren zur Tilgung der von der Aufrechnung betroffenen Hälfte der laufenden RentenzahlungenBeeinträchtigung der finanziellen Absicherung im Leistungsfall

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen L 2 LW 2/19

DRsp Nr. 2019/14249

Anspruch auf Regelaltersrente von der Sozialversicherung für Landwirte Aufrechnung mit Beitragsrückständen nach pflichtgemäßem Ermessen Zeitraum von rund 70 Jahren zur Tilgung der von der Aufrechnung betroffenen Hälfte der laufenden Rentenzahlungen Beeinträchtigung der finanziellen Absicherung im Leistungsfall

1. Eine nach § 51 Abs. 2 SGB I vorzunehmende Aufrechnung darf nur nach pflichtgemäßem Ermessen erklärt werden.2. Die Durchsetzung von Beitragspflichten auch noch nach Eintritt des Leistungsfalls hat in der Regel zur Folge, dass damit die im gesetzlichen Ausgangspunkt angestrebte finanzielle Absicherung im Leistungsfall nicht gefördert, sondern beeinträchtigt wird.3. Ein Zeitraum von rund 70 Jahren zur Tilgung der von der Aufrechnung betroffenen Hälfte der laufenden Rentenzahlungen kommt nicht in Betracht; eine entsprechende Aufrechnungsentscheidung wäre darauf gerichtet, einen Rentenbezieher auf Lebenszeit von dem Anspruch auf die Hälfte der Altersrentenansprüche fernzuhalten.