BSG - Beschluss vom 09.05.2018
B 1 KR 55/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 399/14
SG Landshut, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 218/12

Anspruch auf RehabilitationDivergenzrügeEinander widersprechende abstrakte RechtssätzeBewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 55/17 B

DRsp Nr. 2018/7030

Anspruch auf Rehabilitation Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Bewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. Der Beschwerdeführer hat dies schlüssig darzulegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I